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| Begriff | Definition |
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| Abgeschlossenheitsbescheinigung | Bescheinigung des Bauaufsichtsamtes, dass die Wohnungen in einem Haus nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) baulich von anderen Wohneinheiten getrennt sind und einen eigenen abschließbaren Zugang haben. |
| Ablösung | Ein bestehender Kredit eines anderen Darlehensgebers wird durch ein neues Darlehen abgelöst. |
| Abnahmeverpflichtung | Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, innerhalb einer vereinbarten Frist (Abnahmefrist), das bereit gestellt Darlehen auszahlen zu lassen. |
| Abschreibung | Jede Immobilie unterliegt Wertminderungen. Diese können jährlich zu einem bestimmten Prozentsatz als steuerlicher Verlust von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden. Es gibt zwei Abschreibungsarten. Die lineare Abschreibung (jährlich gleichbleibende Abschreibungsbeträge) und die degressive Abschreibung (jährlich abnehmende Abschreibungsbeträge). Bei Altbauten ist nur die lineare Abschreibung möglich, bei Neubauten kann der Eigentümer zwischen beiden Abschreibungsformen wählen. |
| Abtretung | Möglichkeit des Darlehensgebers, sich Auszahlungsansprüche von Guthaben (Bausparguthaben, Festgelder, Lebensversicherungen etc.) zu sichern. |
| Agio | Eine Möglichkeit, die steuerliche Belastung am Anfang eines Darlehens zu erhöhen. Dabei wird das Darlehen zu 100 % ausgezahlt, der Darlehnsnehmer muss jedoch einen höheren Betrag zurück zahlen. |
| Allgemeine Darlehensbedingungen | Hierbei handelt es sich um vorformulierte Vertragsbestimmungen von Banken, die für alle Kunden bei der Darlehensabwicklung gelten. Sei sind vergleichbar mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit seiner Unterschrift unter dem Darlehensvertrag erkennt der Kreditnehmer diese Bedingungen an. |
| Annuität | Gleichbleibende Kreditrate (monatlich, vierteljährlich, jährlich), die sich aus einem Zins- und einem Tilgungsteil zusammensetzt. |
| Annuitätendarlehen | Damit ist ein langfristiges Darlehen gemeint, dass vom Darlehensnehmer in konstanten Raten (Annuität) zurück gezahlt wird. Während der Laufzeit verringert sich die Höhe des Zinsanteils, während sich der Tilgungsanteil erhöht. |
| Anschaffungskosten | Damit ist ein langfristiges Darlehen gemeint, dass vom Darlehensnehmer in konstanten Raten (Annuität) zurück gezahlt wird. Während der Laufzeit verringert sich die Höhe des Zinsanteils, während sich der Tilgungsanteil erhöht. |
| Anschlussfinanzierung | Ein bestehendes Darlehen wird durch ein neues Darlehen abgelöst. Wir das neue Darlehen bei der gleichen Bank abgelöst, spricht man von einer Prolongation. Von Umschuldung spricht man, wenn der Kreditnehmer die Bank wechselt. |
| Anschlusskosten | Damit sind alle Kosten gemeint, die bei Kauf- oder Bau einer Immobilie entstehen. (Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten, Maklerprovisionen, Erschließungskosten und Finanzierungskosten). Da Abschreibungen nur auf die Immobilie und nicht auf das Grundstück möglich sind, müssen diese Kosten anteilig berechnet werden. |
| Arbeitgeberdarlehen | Der Arbeitgeber kann an Betriebsangehörige Darlehen zur Finanzierung von Wohneigentum gewähren. Hierbei werden oft besonders günstige Konditionen gewährt, die unter bestimmten Vorraussetzungen als geldwerter Vorteil versteuert werden müssen. |
| Arbeitnehmersparzulage | Wenn Arbeitnehmer bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten, können sie sich eine Arbeitnehmersparzulage sichern. Die Einzahlung auf einen Sparvertrag muss hierbei durch den Arbeitgeber erfolgen und als Vermögenswirksame Leistungen gekennzeichnet sein. Nach sieben Jahren kann der Sparer über sein eingezahltes Kapital zuzüglich Arbeitnehmersparzulage verfügen. Erfolgt die Verfügung vor Ablauf dieser Frist, fallen die bereits gezahlten Zulagen wieder an den Staat zurück. |
| Auflassung | Als Auflassung bezeichnet man die Einigung von Verkäufer und Käufer über den Eigentumswechsel von Grundstücks- bzw. Immobilieneigentum. (§ 925 BGB). Der Eigentumsübergang erfolgt erst durch die Auflassung und die Eintragung des Eigentumswechsels ins Grundbuch. |



